Im vorliegenden Fall ist gemäss der Anzeige der Privatklägerin unbestritten, dass diese selber und ihr Sohn die Hygienemasken, entgegen der zum damaligen Zeitpunkt klar geltenden Schutzmassnahmen, im Verkaufsgeschäft nicht immer getragen haben. Entsprechend wurde die Privatklägerin auch mit Strafbefehl vom 20.01.2022 von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (vgl. Beilage zur Anzeige) wegen Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung verurteilt. Dass die Privatklägerin gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hat, ist zur Beurteilung der vorliegenden Anzeige irrelevant.