Die Frage nach dem Nutzen der Hygienemasken sei bei der Bekämpfung der Coronapandemie ausführlich diskutiert worden. Massnahmen wie das Anbringen von Plexiglas und das Einhalten von Abständen erschienen meist als ausreichend. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Im vorliegenden Fall ist gemäss der Anzeige der Privatklägerin unbestritten, dass diese selber und ihr Sohn die Hygienemasken, entgegen der zum damaligen Zeitpunkt klar geltenden Schutzmassnahmen, im Verkaufsgeschäft nicht immer getragen haben.