der Beschwerdeführerin 1 (verantwortliche Bewilligungsinhaberin) und der Beschwerdeführerin 2 verfügt hatte, nachdem die Beschwerdeführerin 1 und deren Sohn F.________ (ebenfalls Angestellter des Dorfladens) im Dorfladen keine Hygienemasken getragen hatten. Nach der Wiedereröffnung des Dorfladens nach 48 Stunden sei der Beschuldigte immer wieder vorbeigekommen, um zu kontrollieren, ob die Corona-Schutzmassnahmen eingehalten würden. Dies sei völlig unverhältnis-