Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 13. April 2022 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 am 3. Mai 2022 zugestellt. Diese liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.