Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 143 + 144 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. August 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwältin C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1 D.________ SA v.d. Rechtsanwältin C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung und Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 15. März 2022 (BJS 22 3867) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. März 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilkläge- rin 1 B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und der Straf- und Zivilklä- gerin 2 D.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldiger) initiierte Strafverfahren wegen Nötigung und Amts- missbrauchs nicht an die Hand. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 28. März 2022 Beschwerde. Sie stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Principalement: Annuler la décision attaquée et condamner Monsieur A.________ à une sanction à dire de justice. 2. Subsidiairement : Renvoyer la cause au Ministère public du canton de Berne, région Jura bernois-Seeland pour qu’il statue dans le sens des considérants. 3. Sous suite de frais et dépens. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 13. April 2022 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 am 3. Mai 2022 zuge- stellt. Diese liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 werfen dem Beschuldig- ten – Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern – gemäss Strafanzeige vom 21. Februar 2022 Nötigung und Amtsmissbrauch vor. Dies, weil der Beschuldigte am 10. No- vember 2021 die vorübergehende Schliessung des Dorfladens E.________ der Beschwerdeführerin 1 (verantwortliche Bewilligungsinhaberin) und der Beschwer- deführerin 2 verfügt hatte, nachdem die Beschwerdeführerin 1 und deren Sohn F.________ (ebenfalls Angestellter des Dorfladens) im Dorfladen keine Hygiene- masken getragen hatten. Nach der Wiedereröffnung des Dorfladens nach 48 Stun- den sei der Beschuldigte immer wieder vorbeigekommen, um zu kontrollieren, ob die Corona-Schutzmassnahmen eingehalten würden. Dies sei völlig unverhältnis- 2 mässig gewesen. Der Beschuldigte habe den Dorfladen mehrmals «bewacht» und sei vier Mal eingetreten, obwohl sich teilweise nur die Beschwerdeführerin 1 und deren Sohn im Laden befunden hätten. Die Anordnung einer 48-stündigen Schlies- sung des Ladens wegen Nichttragens der Hygienemasken sei im Hinblick auf die zu schützenden Interessen völlig unverhältnismässig gewesen. Die Frage nach dem Nutzen der Hygienemasken sei bei der Bekämpfung der Coronapandemie ausführlich diskutiert worden. Massnahmen wie das Anbringen von Plexiglas und das Einhalten von Abständen erschienen meist als ausreichend. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Im vorliegenden Fall ist gemäss der Anzeige der Privatklägerin unbestritten, dass diese selber und ihr Sohn die Hygienemasken, entgegen der zum damaligen Zeitpunkt klar geltenden Schutzmassnah- men, im Verkaufsgeschäft nicht immer getragen haben. Entsprechend wurde die Privatklägerin auch mit Strafbefehl vom 20.01.2022 von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (vgl. Beilage zur An- zeige) wegen Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung verurteilt. Dass die Privatklägerin gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hat, ist zur Beurteilung der vorliegenden Anzeige irre- levant. Das Nichttraggen der Maske wird von der Privatklägerin in der Anzeige teilweise durch Atem- probleme und schwere Arbeiten erklärt. Ein Attest für einen Maskendispens liegt jedoch offensichtlich nicht vor. Auch ist zur Beurteilung der vorliegenden Sachlage unwesentlich, ob über den Nutzen der Hygienemasken immer wieder diskutiert wurde. Tatsache ist, dass im Strafbefehl vom 20.01.2022 drei Tage erwähnt werden, an welchen die Privatklägerin die Hygienemasken im Laden, entgegen den damals geltenden Vorschriften (Art. 6 und Art. 10 Covid-19 Verordnung besondere Lage), nicht getra- gen haben soll, nämlich am 02.10, am 16.10. und am 10.11.2021. Die vorübergehende Schliessung des Ladens am 10.11.2021 wurde somit nach dem dritten Feststellen der Nichteinhaltung der Hygie- nemassahmen vom Polizisten A.________ verfügt. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, weshalb dieses Vorgehen unverhältnismässig gewesen sein soll, zumal es sich gerade nicht um die erste Ver- fehlung gehandelt hatte. Die Privatklägerin selber reichte mit ihrer Anzeige das Informationsblatt der Kantonspolizei Bern zu Betriebsschliessungen im Zusammenhang mit ungenügenden Covid-19-Schutzmassnahmen ein, in welchem die gesetzlichen Grundlagen zur vorübergehenden Schliessung durch die Kantonspolizei ausgeführt und erläutert werden. A.________ handelte damit im Rahmen seiner Amtsbefugnisse, ge- stützt auf die genannten gesetzlichen Vorschriften und nachdem er ein dreimaliges Nichteinhalten der Hygienevorschriften durch die Privatklägerin und auch deren Sohn durch Nichtragen der Maske im Laden festgestellt hatte. Dabei ist es auch unerheblich, ob die Privatklägerin und deren Sohn zu ei- nem oder mehreren Zeitpunkten alleine im Geschäft waren. Es ist somit in keiner Weise ersichtlich, inwiefern A.________ mit der Anordnung der vorübergehenden Schliessung seine Amtsgewalt miss- braucht haben soll. Weiter soll A.________ auch nach der Schliessung bzw. nach der Wiedereröffnung immer wieder beim Laden vorbeigekommen sein, um zu kontrollieren, ob die Hygienevorschriften eingehalten wer- den. Auch hier ist dem in der Anzeige beschriebenen Verhalten weder ein Missbrauch der Amtsgewalt, ge- schweige denn eine nötigende Handlung zu entnehmen, zumal auch keine Schliessung mehr verfügt worden ist. Die Privatklägerin erwähnt in ihrer Anzeige selber, dass A.________, gemäss seinen An- gaben, nach mehrmaligen Meldungen von Anwohnern von E.________, Kontrollen beim Laden ge- macht habe. Es lag somit im Rahmen seiner Befugnisse als Polizist und ist als seine Pflicht zu be- zeichnen, konkreten Meldungen von Verstössen jeglicher Art nachzugehen. Selbst wenn keine Mel- dungen von Privatpersonen Anlass zur Kontrolle gegeben hätten, ist durch das mehrmalige Kontrollie- 3 ren eines Betriebes, der zuvor wegen Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung geschlossen wurde, noch kein missbräuchliches oder gar nötigendes Verhalten aus der Anzeige zu entnehmen. Der Tatbestand der Nötigung und des Amtsmissbrauchs ist durch die geschilderten Handlungen ein- deutig nicht erfüllt. 3.3 Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 wenden in ihrer Be- schwerde dagegen im Wesentlichen ein, zwar stütze sich der Beschuldigte für sein Handeln (Schliessung des Dorfladens und mehrmalige Überwachung) auf ver- schiedene Covid-19-Verordnungen. Doch sei die Frage der Rechtmässigkeit dieser Massnahmen bislang noch nicht entschieden worden. Im BGE 147 I 393 sei zwar festgehalten worden, dass die Pflicht zum Tragen einer Maske verhältnismässig zum angestrebten Ziel sei. Es sei indes auch darauf hingewiesen worden, dass der Stand des Wissens entwicklungsfähig sei. Zum Zeitpunkt des Sachverhalts und Er- lasses der angefochtenen Verfügung habe sich die Situation weiterentwickelt. Es gebe Grund zur Annahme, dass der Entscheid des Bundesgerichts heute anders ausfallen würde. Weiter sei weder im Rahmen der polizeilichen Intervention noch von der Staatsanwaltschaft eine Prüfung der Situation unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit vorgenommen worden. Es werde in der angefochtenen Ver- fügung erwähnt, dass es keine Rolle spiele, ob die Beschwerdeführerin 1 und ihr Sohn alleine im Dorfladen gewesen seien, als sie die Maske nicht getragen hätten. Dies impliziere, dass die Regeln wahllos und ohne Rücksicht auf die besondere Si- tuation des Einzelfalls angewandt werden müssten. Ebenso ergebe sich aus dieser Aussage, dass es kein polizeiliches Ermessen geben dürfe. Die Beschwerdeführe- rin 1 und die Beschwerdeführerin 2 würden einen kleinen Dorfladen führen, welcher durch die Pandemie stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Bei einem punk- tuellen Fehlen der Maske hätte der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Diskussion stattfindet und nicht eine verstärkte Überwachung und ansch- liessende Schliessung des Dorfladens. Die öffentliche Gesundheit sei zweifellos ein wichtiges öffentliches Interesse. Es sei jedoch nicht eindeutig nachgewiesen, dass das Tragen einer Maske eine Massnahme sei, die geeignet sei, die Ansteckung zu verringern. Es sei daher legitim, sich die Frage des Vorrangs des öffentlichen Inter- esses am Tragen des Mundschutzes im Verhältnis zu den «Millionen von privaten Interessen, die dadurch behindert würden», zu stellen, zumal die vom Beschuldig- ten angezeigten Straftaten geringfügig gewesen seien. Die Folgen der Schliessung und Überwachung des Dorfladens seien für die Beschwerdeführerin 1 und die Be- schwerdeführerin 2, insbesondere in Bezug auf den Ruf, erheblich gewesen. Es habe sich niemand darüber beschwert, dass er beim Verlassen des Dorfladens krank geworden sei. Ein ruhiges Gespräch mit den wenigen Denunzianten hätte diese beruhigen können und wäre Teil der Rolle eines bürgernahen Polizisten ge- wesen. Indem der Beschuldigte bei seiner polizeilichen Intervention die Grundsätze der Gesetzes- und Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt habe, habe er sich des Amtsmissbrauchs und der Nötigung schuldig gemacht. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnah- me, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt 4 sind (Bst. a), Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). 4.2 Gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ma- chen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrau- chen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, das Amtsmissbrauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder eine andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Es muss im konkreten Fall berücksichtigt werden, ob der dem Verfügenden gegebenen Ermessensspielraum überschritten und somit missbraucht wurde (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein of- fensichtliches Überschreiten eines Ermessensspielraums stellt einen Amtsmiss- brauch dar. 4.3 Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die nötigen- de Handlung muss rechtswidrig sein. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel an einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sitten- widrig ist (BGE 108 IV 165 E. 3). 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat einläss- lich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung und Amtsmissbrauchs an die Hand genommen hat. Hierauf kann vorab verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen bereits im Beschluss BK 20 529 vom 14. Dezember 2020 E. 6 festgehalten hat, das weder die verhängte Maskentrag- pflicht noch ihr Zweck unerlaubt sind. Auf diesen Beschluss wird ebenfalls verwie- sen (vgl. ebenso Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 226 vom 1. Juni 2022 E. 3). Die Maskentragpflicht war zum Zeitpunkt des vorliegend ge- genständlichen Sachverhalts gesetzlich geregelt und stützte sich auf Bundesrecht (vgl. Art. 6 Abs. 1 der damals geltenden Verordnung über Massnahmen in der be- sonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung be- sondere Lage; SR 818.101.26]; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 Bst. b der damals geltenden Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ebenfalls bestand eine gesetzliche Regelung für die vom Beschuldigten getätigten Kontrollen und die vorübergehende Schliessung des Dorfladens, nachdem dieser mehrmals festge- stellt hatte, dass die Beschwerdeführerin 1 und deren Sohn im Verkaufsgeschäft – einer öffentlich zugänglichen Einrichtung, in welcher durchwegs die Maskentrag- pflicht galt – die Maske nicht getragen haben (vgl. Art. 24 Abs. 2 und 3 der damals geltenden Covid-19-Verordnung besondere Lage; Art. 17 Abs. 1 und Art. 17a Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Co- vid-19 V; SR 815.123). Der Beschuldigte handelte demnach gesetzmässig. Was 5 die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 dagegen einwenden, ver- mag nicht zu überzeugen. Entgegen ihrer Ansicht ist es für die Frage der Gesetz- mässigkeit nicht erforderlich, dass sich das Bundesgericht bereits zur Rechtmäs- sigkeit dieser Massnahmen geäussert hat. Immerhin führte das Bundesgericht be- reits im von der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 zitierten BGE 147 I 393 E. 5.1-5.3 aus, dass der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die Pflicht zum Tragen einer Maske auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, durch das Ziel der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt und verhältnis- mässig ist (vgl. ebenso das aktuellere Urteil 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4 ff., in welchem das Bundesgericht die Maskentragpflicht in Kitas nach wie vor als geeignete Massnahme zum Schutz vor dem Coronavirus bezeichnete; vgl. zur Frage der Eignung zudem die Ausführungen weiter unten). Der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 kann nicht gefolgt wer- den, wenn sie rügen, dass weder im Rahmen der polizeilichen Intervention noch von der Staatsanwaltschaft dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung getra- gen worden sei. Wie von der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfü- gung zu Recht festgehalten wurde, erfolgte die vorübergehende Ladenschliessung nicht bereits bei der erstmaligen Feststellung der Missachtung der Maskentrag- pflicht, sondern erst, nachdem diese durch den Beschuldigten wiederholt festge- stellt worden war. Inwiefern das vom Beschuldigten vorgenommene abgestufte Vorgehen gleichwohl unverhältnismässig gewesen sein soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht. Die in der Beschwerde erwähnte «Dis- kussion» mit der Beschwerdeführerin 1 und deren Sohn erschien angesichts der wiederholten Missachtung der Maskentragpflicht und der offensichtlich nicht erfolg- ten Besserung als nicht erfolgsversprechend. Zudem war es nicht die Aufgabe des Beschuldigten, die die Missachtung der Maskentragpflicht meldenden Privatperso- nen mittels Gesprächen zu beruhigen, sondern es ging im Gegenteil darum sicher- zustellen, dass die Maskentragpflicht von sämtlichen Personen – auch der Be- schwerdeführerin 1 und deren Sohn – eingehalten wird. Die Maskentragpflicht galt im Dorfladen – als öffentlich zugängliche Einrichtung –, auch wenn sich keine wei- teren Kunden im Laden aufhielten. Folglich sind die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach es unerheblich sei, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Sohn zu einem oder mehreren Zeitpunkten alleine im Verkaufsgeschäft ge- wesen seien, nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass über die Wirksamkeit und damit die Verhältnismässigkeit der Maskentragpflicht in der Öffentlichkeit und Fachwelt breit und kontrovers diskutiert wurde und es diesbezüglich verschiedene Ansichten gibt, ist kein Hinweis darauf, dass die Maskentragpflicht bzw. die Massnahmen bei Nichtbefolgung (insbesonde- re die vorübergehende Ladenschliessung) zum erstrebten Zweck, nämlich der Ein- dämmung des Coronavirus, nicht im richtigen Verhältnis stand bzw. standen. Auch wenn die persönliche Freiheit sämtlicher Normadressaten durch die Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, eingeschränkt ist, steht sie zum angestrebten Zweck weder in einem offensichtlich rechtsmissbräuchlichen noch in einem sittenwidrigen Zusammenhang. Zudem wurde die Maskenpflicht nicht aufgehoben, weil sie jeder medizinischer und epidemiologischen Grundlage entbehrt hätte, sondern weil eine weitgehende Immunisierung in der Bevölkerung durch Impfungen und/oder durch 6 einen Kontakt mit dem Coronavirus bestanden hatte, die zu einem Schutz vor schweren Krankheitsverläufen und zu einer signifikanten Verringerung der Kran- kenhausaufenthalte geführt hatte (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 226 vom 1. Juni 2022 E. 3). Auch aus dem Umstand der Aufhebung der Maskenpflicht können die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwer- deführerin 2 daher nichts zur Frage von deren Rechts- und Verhältnismässigkeit ableiten. Schliesslich wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt, dass der Be- schuldigte aufgrund der mehrmaligen Meldungen von Anwohnern von E.________ Kontrollen beim Dorfladen durchgeführt hatte. Auch diese Kontrollen lagen offen- sichtlich im Rahmen seiner Befugnisse als Polizist, zumal es seine Aufgabe ist, konkreten Meldungen von Verstössen jeglicher Art nachzugehen (vgl. insoweit auch Art. 24 Abs. 2 damals geltenden Covid-19-Verordnung besondere Lage). 4.5 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Amtsbefugnisse, gestützt auf die genannten gesetzlichen Vorschriften und nach- dem er ein dreimaliges Nichteinhalten der Maskentragvorschrift festgestellt hatte, handelte. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte seine Machtbefugnisse pflichtwidrig ausgeübt haben sollte. Insbesondere handelte er auch in keiner Weise unverhältnismässig. Damit fehlt es an der Unrechtmässigkeit der Nötigung und es liegt auch kein Missbrauch der Amtsgewalt vor. Die Straftat- bestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) sind eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 4.6 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'000.00, sind somit der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwer- deführerin 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) auf- zuerlegen. Zufolge ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführerin 1 und die Be- schwerdeführerin 2 im Verfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte liess sich nicht verneh- men. Ihm ist demnach von vornherein kein entschädigungswürdiger Aufwand ent- standen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägerinnen/Beschwerdeführerinnen 1+2, beide v.d. Rechtsan- wältin C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 16. August 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8