Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 255 Abs. 1 Bst. a sind erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist demnach rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).