Und schliesslich ist die angeordnete Zwangsmassnahme auch unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs als verhältnismässig im engeren Sinn – mit anderen Worten als zumutbar – zu beurteilen. Die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat rechtfertigen die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers ebenfalls. 6.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers zur Aufklärung der Anlasstat geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinn von Art. 36 Abs. 3 BV ist. Auch die Voraussetzungen von Art.