5 serst fraglich, weshalb sich eine DNA-Profilerstellung im heutigen Zeitpunkt auch unter dem Aspekt fehlender milderer Mittel rechtfertigen lässt. Und schliesslich ist die angeordnete Zwangsmassnahme auch unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs als verhältnismässig im engeren Sinn – mit anderen Worten als zumutbar – zu beurteilen.