Eines Nachweises von auswertbaren Vergleichsspuren an den sichergestellten Gegenständen bedarf es nicht (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 110 vom 4. Mai 2022 E. 7.4, BK 21 169 vom 19. Juli 2021 E. 8 und BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seiner DNA bedürfe es deshalb nicht, weil nicht er, sondern seine Mutter das Schreiben verfasst habe, ist ihm das zum Tatverdacht Gesagte entgegenzuhalten. Derzeit fällt auch er unter die Tatverdächtigen.