Der Beschwerdeführer konnte diese wirksam anfechten. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. Dass die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der Täterschaft dienen kann, indem allfällige Spuren auf dem sichergestellten Brief/Couvert einem Spurenleger zugeordnet werden können, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Eines Nachweises von auswertbaren Vergleichsspuren an den sichergestellten Gegenständen bedarf es nicht (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 110 vom 4. Mai 2022 E. 7.4, BK 21 169 vom 19. Juli 2021 E. 8 und BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6).