Gestützt auf eine Gesamtbetrachtung kann in Bezug auf den Beschwerdeführer ein hinreichender Tatverdacht nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. Damit darf von einem Anlassdelikt im Sinn von Art. 255 Abs. 1 StPO ausgegangen werden, welches eine DNA-Profilerstellung unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen erlauben würde. Betreffend die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme ist zunächst festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung – wenn auch knapp – den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht zu genügen vermag. Der Beschwerdeführer konnte diese wirksam anfechten.