Zum einen vermag diese Möglichkeit den für die Zwangsmassnahme der DNA-Profilerstellung erforderlichen Tatverdacht nicht zu entkräften. Zum anderen hat der Beschwerdeführer weder anlässlich seiner Einvernahme vom 17. März 2022 noch in der Beschwerde näher dargelegt, weshalb seine Mutter den Brief geschrieben haben soll resp. welche Streitigkeiten zwischen dieser und der Privatklägerin bestehen, die letztlich möglicherweise ursächlich für die Beschimpfung gewesen sein könnten. Gestützt auf eine Gesamtbetrachtung kann in Bezug auf den Beschwerdeführer ein hinreichender Tatverdacht nicht ernstlich in Abrede gestellt werden.