Aus verschiedenen Gründen vermutet sie, dass ihr Ehemann das Schreiben verfasst hat. Eine Person aus dessen näheren Umfeld schliesst sie zwar ebenfalls nicht aus. Hieraus resp. allein aus dem Umstand, dass auch eine Drittperson als Urheberin des Schreibens in Frage kommen könnte, kann der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen vermag diese Möglichkeit den für die Zwangsmassnahme der DNA-Profilerstellung erforderlichen Tatverdacht nicht zu entkräften.