Derzeit deutet einiges darauf hin, dass der Beschwerdeführer das inkriminierte Schreiben verfasst hat. Das Scheidungsverfahren scheint sich schwierig zu gestalten und den Parteien einiges abzuverlangen. Der Beschwerdeführer ist – wie dessen Facebook-Eintrag vom 17. Dezember 2021 belegt – bereits in der Vergangenheit verbal über die Privatklägerin hergezogen und hat diese als Betrügerin beschimpft. Ausserdem sind die Ausführungen der Privatklägerin in ihrer Strafanzeige zur Frage der mutmasslichen Urheberschaft nachvollziehbar. Aus verschiedenen Gründen vermutet sie, dass ihr Ehemann das Schreiben verfasst hat.