6. 6.1 Die Abnahme eines WSA und die Erstellung eines DNA-Profils sollen vorliegend einzig der Aufklärung der Anlasstat und nicht anderer gegenwärtig zu untersuchender oder allfälliger zukünftiger Straftaten dienen. Somit ist unerheblich, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bereits früher andere