3 den Beschwerdeführer auch erforderlich. Die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat würden die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers rechtfertigen. 5. Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden.