Der Beschwerdeführer und die Privatklägerin würden sich in einem komplizierten Scheidungsverfahren befinden, woraus sich ein Motiv für die Beschimpfungen ableiten lasse. Ausserdem ergäben sich aus dem Schreiben mehrere Hinweise auf konkretes Wissen über die Privatklägerin, über das nicht viele Personen verfügten. Weiter habe der Beschwerdeführer bereits früher ähnliche Vorwürfe geäussert. Dass seine Mutter angeblich den inkriminierten Brief verfasst haben soll, werde von ihm nicht näher begründet und entkräfte den bestehenden Tatverdacht nicht.