Es sei somit nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse sich aus einer DNA-Analyse ergeben sollten. Hinweise auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er in weitere, auch künftige Delikte verwickelt sein könnte, bestünden nicht. 4.2 Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft entgegen, dass sich der hinreichende Tatverdacht ohne Weiteres aus der Anzeige der Privatklägerin vom 25. Januar 2022 ergebe. Der Beschwerdeführer und die Privatklägerin würden sich in einem komplizierten Scheidungsverfahren befinden, woraus sich ein Motiv für die Beschimpfungen ableiten lasse.