Somit lägen einzig reine Mutmassungen vor, welche indes keinen für die Zwangsmassnahme erforderlichen Tatverdacht zu begründen vermöchten. Weiter äussere sich die angefochtene Verfügung nicht zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme, insbesondere auch nicht zur Erforderlichkeit, die mit Blick auf den von ihm erwähnten Umstand, wonach seine Mutter den Brief in den Briefkasten geworfen (recte: verfasst) habe, auch nicht gegeben sei. Es sei somit nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse sich aus einer DNA-Analyse ergeben sollten.