4. 4.1 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Er sei nicht der Verfasser des inkriminierten Schreibens und habe bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 17. März 2022 angegeben, dass nicht er, sondern seine Mutter den Brief in den Briefkasten geworfen (recte: verfasst) habe. Somit lägen einzig reine Mutmassungen vor, welche indes keinen für die Zwangsmassnahme erforderlichen Tatverdacht zu begründen vermöchten.