Entsprechend beabsichtigte die Polizei die erkennungsdienstliche Erfassung (mit WSA) und beantragte am 11. Februar 2022 bei der Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils. 3.2 Die DNA-Profilerstellung wird von der Staatsanwaltschaft damit begründet, dass der Brief gemäss Strafanzeige kaum von jemandem berührt und anschliessend zwecks Spurensicherung entsprechend verpackt worden sei. Sollte der Brief vom Beschwerdeführer erstellt und versendet worden sein, sei möglicherweise seine DNA an den Spurenträgern nachweisbar.