BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher eine WSA-Abnahme und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Aus Antrag und Begründung der Beschwerde geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer einzig gegen die Abnahme eines WSA und die Erstellung eines DNA-Profils zur Wehr setzt. Betreffend die ebenfalls angeordnete Abnahme von