Im anschliessenden Schriftenwechsel beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 23. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am Folgetag liess die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zukommen mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.