Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2022 nach, worauf die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 13. Mai 2022 feststellte, dass Rechtsanwältin B.________ bereits am 11. März 2022 von der Staatsanwaltschaft als amtliche Verteidigerin eingesetzt worden sei und das amtliche Mandat auch für das Beschwerdeverfahren bestehe. Im anschliessenden Schriftenwechsel beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 23. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.