Am 29. März 2022 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 29. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine nicht verlängerbare Frist angesetzt, um die bereits in der Beschwerde angekündigte Begründung des Gesuchs um amtliche Verbeiständung und die Anwaltsvollmacht einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2022 nach, worauf die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 13. Mai 2022 feststellte, dass Rechtsanwältin B.______