1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Beschimpfung. Am 14. Februar 2022 wies sie die Polizei an, A.________ erkennungsdienstlich inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) sowie Abnahme von Fingerabdrücken zu erfassen und die WSA-Probe zwecks Erstellung eines DNA-Profils an das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) zu übermitteln. Gleichzeitig beauftragte sie das IRM mit der Erstellung eines DNA-Profils. Mit der WSA- Abnahme und der DNA-Profilerstellung nicht einverstanden, reichte A.___