Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 140 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juni 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Beschimpfung, Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 14. Februar 2022 (O 22 855) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Beschimpfung. Am 14. Februar 2022 wies sie die Polizei an, A.________ erkennungsdienstlich inkl. Abnahme ei- nes Wangenschleimhautabstrichs (WSA) sowie Abnahme von Fingerabdrücken zu erfassen und die WSA-Probe zwecks Erstellung eines DNA-Profils an das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) zu übermitteln. Gleich- zeitig beauftragte sie das IRM mit der Erstellung eines DNA-Profils. Mit der WSA- Abnahme und der DNA-Profilerstellung nicht einverstanden, reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) via seine Rechtsanwältin, B.________, am 28. März 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Weiter ersuchte er für das Beschwerdeverfahren um Einsetzung seiner Rechtsvertretung als amtliche Verteidigerin. Am 29. März 2022 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Be- schwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 29. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine nicht verlänger- bare Frist angesetzt, um die bereits in der Beschwerde angekündigte Begründung des Gesuchs um amtliche Verbeiständung und die Anwaltsvollmacht einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2022 nach, worauf die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 13. Mai 2022 feststellte, dass Rechtsanwältin B.________ bereits am 11. März 2022 von der Staatsanwalt- schaft als amtliche Verteidigerin eingesetzt worden sei und das amtliche Mandat auch für das Beschwerdeverfahren bestehe. Im anschliessenden Schriftenwechsel beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 23. Mai 2022 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Am Folgetag liess die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zukommen mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher eine WSA-Abnahme und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Aus Antrag und Begründung der Beschwerde geht hervor, dass sich der Be- schwerdeführer einzig gegen die Abnahme eines WSA und die Erstellung eines DNA-Profils zur Wehr setzt. Betreffend die ebenfalls angeordnete Abnahme von 2 Fingerabdrücken ist die Verfügung vom 14. April 2022 somit in Rechtskraft erwach- sen. 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seiner von ihm getrennt lebenden Ehe- frau einen Brief mit Beschimpfungen geschrieben zu haben. Im fraglichen Schrei- ben wird diese u.a. als «narzistischi dräcksou», «permanent kriminell», «souratte», «kriminelle huere sou toggu», «dräcksmoore», «lugimoore», «dräckläder», «soutü- fu» und «narzischtefuz» bezeichnet. Der Brief wurde den Strafverfolgungsbehörden als Beweismittel übergeben. Entsprechend beabsichtigte die Polizei die erken- nungsdienstliche Erfassung (mit WSA) und beantragte am 11. Februar 2022 bei der Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils. 3.2 Die DNA-Profilerstellung wird von der Staatsanwaltschaft damit begründet, dass der Brief gemäss Strafanzeige kaum von jemandem berührt und anschliessend zwecks Spurensicherung entsprechend verpackt worden sei. Sollte der Brief vom Beschwerdeführer erstellt und versendet worden sein, sei möglicherweise seine DNA an den Spurenträgern nachweisbar. Die Probenahme und Erstellung des DNA-Profils würden daher der Abklärung des zu untersuchenden Delikts und somit als Beweismittel dienen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Er sei nicht der Verfasser des inkriminierten Schreibens und habe bereits anläss- lich seiner Einvernahme vom 17. März 2022 angegeben, dass nicht er, sondern seine Mutter den Brief in den Briefkasten geworfen (recte: verfasst) habe. Somit lä- gen einzig reine Mutmassungen vor, welche indes keinen für die Zwangsmass- nahme erforderlichen Tatverdacht zu begründen vermöchten. Weiter äussere sich die angefochtene Verfügung nicht zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme, insbesondere auch nicht zur Erforderlichkeit, die mit Blick auf den von ihm erwähnten Umstand, wonach seine Mutter den Brief in den Briefkasten gewor- fen (recte: verfasst) habe, auch nicht gegeben sei. Es sei somit nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse sich aus einer DNA-Analyse ergeben sollten. Hinweise auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er in weitere, auch künftige Delikte ver- wickelt sein könnte, bestünden nicht. 4.2 Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft entgegen, dass sich der hinreichende Tat- verdacht ohne Weiteres aus der Anzeige der Privatklägerin vom 25. Januar 2022 ergebe. Der Beschwerdeführer und die Privatklägerin würden sich in einem kompli- zierten Scheidungsverfahren befinden, woraus sich ein Motiv für die Beschimpfun- gen ableiten lasse. Ausserdem ergäben sich aus dem Schreiben mehrere Hinweise auf konkretes Wissen über die Privatklägerin, über das nicht viele Personen verfüg- ten. Weiter habe der Beschwerdeführer bereits früher ähnliche Vorwürfe geäussert. Dass seine Mutter angeblich den inkriminierten Brief verfasst haben soll, werde von ihm nicht näher begründet und entkräfte den bestehenden Tatverdacht nicht. Die Erstellung eines DNA-Profils und der Abgleich mit allfälligen Spuren auf dem Brief seien zur Tataufklärung ohne Weiteres geeignet und infolge des Bestreitens durch 3 den Beschwerdeführer auch erforderlich. Die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat würden die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers recht- fertigen. 5. Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusam- menhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Perso- nen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künfti- ge Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Strafta- ten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA- Probenahme und -Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 mit Hin- weisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.4 und 141 IV 87 E. 1.4.2, je mit Hinweisen). Die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestim- mung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1 und 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinwei- sen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2). Da es sich bei der DNA- Profilerstellung um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt (Art. 196 StPO), setzt sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). 6. 6.1 Die Abnahme eines WSA und die Erstellung eines DNA-Profils sollen vorliegend einzig der Aufklärung der Anlasstat und nicht anderer gegenwärtig zu untersuchen- der oder allfälliger zukünftiger Straftaten dienen. Somit ist unerheblich, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bereits früher andere 4 Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung einzig aufgeführt, wann eine DNA-Profilerstellung theoretisch möglich ist. 6.2 Die verfügte WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung erweist sich als rechtens und es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ver- wiesen werden (vorne E. 4.2). Derzeit deutet einiges darauf hin, dass der Be- schwerdeführer das inkriminierte Schreiben verfasst hat. Das Scheidungsverfahren scheint sich schwierig zu gestalten und den Parteien einiges abzuverlangen. Der Beschwerdeführer ist – wie dessen Facebook-Eintrag vom 17. Dezember 2021 be- legt – bereits in der Vergangenheit verbal über die Privatklägerin hergezogen und hat diese als Betrügerin beschimpft. Ausserdem sind die Ausführungen der Privat- klägerin in ihrer Strafanzeige zur Frage der mutmasslichen Urheberschaft nachvoll- ziehbar. Aus verschiedenen Gründen vermutet sie, dass ihr Ehemann das Schrei- ben verfasst hat. Eine Person aus dessen näheren Umfeld schliesst sie zwar eben- falls nicht aus. Hieraus resp. allein aus dem Umstand, dass auch eine Drittperson als Urheberin des Schreibens in Frage kommen könnte, kann der Beschwerdefüh- rer indes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen vermag diese Möglichkeit den für die Zwangsmassnahme der DNA-Profilerstellung erforderlichen Tatverdacht nicht zu entkräften. Zum anderen hat der Beschwerdeführer weder anlässlich sei- ner Einvernahme vom 17. März 2022 noch in der Beschwerde näher dargelegt, weshalb seine Mutter den Brief geschrieben haben soll resp. welche Streitigkeiten zwischen dieser und der Privatklägerin bestehen, die letztlich möglicherweise ur- sächlich für die Beschimpfung gewesen sein könnten. Gestützt auf eine Gesamtbe- trachtung kann in Bezug auf den Beschwerdeführer ein hinreichender Tatverdacht nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. Damit darf von einem Anlassdelikt im Sinn von Art. 255 Abs. 1 StPO ausgegangen werden, welches eine DNA-Profilerstellung unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen erlauben würde. Betreffend die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme ist zunächst festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung – wenn auch knapp – den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht zu genügen vermag. Der Be- schwerdeführer konnte diese wirksam anfechten. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. Dass die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der Täterschaft dienen kann, indem allfällige Spuren auf dem sichergestellten Brief/Couvert einem Spurenleger zugeordnet werden können, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Ei- nes Nachweises von auswertbaren Vergleichsspuren an den sichergestellten Ge- genständen bedarf es nicht (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 110 vom 4. Mai 2022 E. 7.4, BK 21 169 vom 19. Juli 2021 E. 8 und BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seiner DNA bedürfe es deshalb nicht, weil nicht er, sondern seine Mutter das Schreiben verfasst habe, ist ihm das zum Tatverdacht Gesagte entgegenzuhalten. Derzeit fällt auch er unter die Tatverdächtigen. Infolge seines Bestreitens und angesichts der Tatsache, dass Ur- heber solcher Schreiben meist grossen Wert darauf legen, nicht entdeckt zu wer- den, ist eine DNA-Profilerstellung nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, um eine weitere Klärung über die Täterschaft herbeizuführen. Dass angesichts mögli- cher Verschleierungstaktiken (beispielsweise Tragen von Handschuhen) Fingerab- druckspuren auf dem Spurenträger gesichert werden können, ist vorliegend äus- 5 serst fraglich, weshalb sich eine DNA-Profilerstellung im heutigen Zeitpunkt auch unter dem Aspekt fehlender milderer Mittel rechtfertigen lässt. Und schliesslich ist die angeordnete Zwangsmassnahme auch unter Berücksichtigung der Geringfü- gigkeit des Eingriffs als verhältnismässig im engeren Sinn – mit anderen Worten als zumutbar – zu beurteilen. Die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche In- teresse an der Aufklärung dieser Tat rechtfertigen die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers ebenfalls. 6.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung des Beschwerdefüh- rers zur Aufklärung der Anlasstat geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinn von Art. 36 Abs. 3 BV ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 255 Abs. 1 Bst. a sind erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist demnach rech- tens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Steffisburg, D.________, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg (per A-Post) Bern, 17. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7