Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung vom 22. Dezember 2021 zwingend dem Bundesamt für Gesundheit mitzuteilen hat. Damit ist auch gesagt, dass die Staatsanwaltschaft schon aus diesem Grunde keine Löschungsbestätigung wie verlangt abgeben konnte. Die Beschwerde erweist sich mit anderen Worten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.