3.2 Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (SR 312.3) teilen die kantonalen Behörden dem Bundesamt für Gesundheit sämtliche Einstellungsbeschlüsse mit, die nach dem Epidemiengesetz (und dessen Ausführungsbestimmungen) ergangen sind. Es liegt damit nicht im Ermessen kantonaler Behörden, ob eine entsprechende Mitteilung gemacht wird. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer ursprünglich eine Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz (vgl. Anzeige bzw. ursprünglicher Strafbefehl) vorgeworfen. Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung vom 22. Dezember 2021