6a der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidenie vom 4. November 2020 [Covid-19 V; BSG 815.123]) für bundesrechtswidrig erklärt. Damit lag keine gesetzliche Grundlage für eine Verurteilung vor, weshalb das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde. 3.2 Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (SR 312.3) teilen die kantonalen Behörden dem Bundesamt für Gesundheit sämtliche Einstellungsbeschlüsse mit, die nach dem Epidemiengesetz (und dessen Ausführungsbestimmungen) ergangen sind.