Durch diese Mitteilung ist er unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. Soweit weitergehend ist der Beschwerdeführer als Beschuldigter durch die angefochtene Einstellung nicht beschwert und somit nicht zur Beschwerde legitimiert. Zumal eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt. Beschwert sein kann er theoretisch nur insofern, als ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet wurden. Diesen Punkt ficht er jedoch in seiner Beschwerde gar nicht an.