Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.3 Soweit sich die Beschwerde auf das tatsächliche Anfechtungsobjekt bezieht, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführung eine sogenannte Beschwer voraussetzt; nur diejenige Person, die an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse hat, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer rügt die Mitteilung der Verfügung vom 22. Dezember 2021 an das BAG. Durch diese Mitteilung ist er unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert.