1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 22. Dezember 2021 die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Teilnahme an einer politischen Kundgebung von mehr als 15 Personen, angeblich begangen am 20. März 2021 in Bern. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Januar 2022 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).