Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 13 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Januar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen Covid-19- Verordnungen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2021 (BM 21 24312) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) verfügte am 22. Dezember 2021 die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Teilnahme an einer politi- schen Kundgebung von mehr als 15 Personen, angeblich begangen am 20. März 2021 in Bern. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Januar 2022 Be- schwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsob- jekt definiert und dementsprechend auch begrenzt. Das vorliegende Anfechtungs- objekt, die Verfügung vom 22. Dezember 2021, befasst sich lediglich mit der Ein- stellung des Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde An- träge betreffend Anweisungen an die Staatsanwaltschaft (insb. Aushändigung einer Kopie der Akten, Herausgabe der an das Bundesamt für Gesundheit [BAG] und an andere Behörden übermittelten Daten) und an das BAG (insb. Herausgabe der an das Bundesamt übermittelten Daten und einer Liste der Personen, welche mit die- sen Daten in Berührung gekommen sind, Löschung der übermittelten Verfügung und Bestätigung der Löschung) stellt, geht er weit über das Anfechtungsobjekt hin- aus und kann nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutre- ten. 2.3 Soweit sich die Beschwerde auf das tatsächliche Anfechtungsobjekt bezieht, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführung eine sogenannte Beschwer voraussetzt; nur diejenige Person, die an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse hat, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer rügt die Mitteilung der Verfügung vom 22. Dezember 2021 an das BAG. Durch diese Mitteilung ist er unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. Soweit weitergehend ist der Beschwerde- führer als Beschuldigter durch die angefochtene Einstellung nicht beschwert und somit nicht zur Beschwerde legitimiert. Zumal eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt. Be- schwert sein kann er theoretisch nur insofern, als ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet wurden. Diesen Punkt ficht er jedoch in seiner Be- schwerde gar nicht an. 2 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. August 2021 wegen der Teilnahme an einer politischen Kund- gebung von mehr als 15 Personen (Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz) verurteilt wurde. Mit Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 hat das Bundesgericht die vom Kanton Bern erlassene coronabedingte Beschränkung der Teilnehmerzahl bei poli- tischen Kundgebungen auf 15 Personen (Art. 6a der Verordnung über Massnah- men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidenie vom 4. November 2020 [Covid-19 V; BSG 815.123]) für bundesrechtswidrig erklärt. Damit lag keine gesetzliche Grund- lage für eine Verurteilung vor, weshalb das Verfahren gegen den Beschwerdefüh- rer eingestellt wurde. 3.2 Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (SR 312.3) teilen die kantonalen Behörden dem Bundesamt für Gesundheit sämtliche Einstellungsbeschlüsse mit, die nach dem Epidemiengesetz (und dessen Aus- führungsbestimmungen) ergangen sind. Es liegt damit nicht im Ermessen kantona- ler Behörden, ob eine entsprechende Mitteilung gemacht wird. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer ursprünglich eine Widerhandlung gegen das Epidemienge- setz (vgl. Anzeige bzw. ursprünglicher Strafbefehl) vorgeworfen. Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung vom 22. Dezember 2021 zwin- gend dem Bundesamt für Gesundheit mitzuteilen hat. Damit ist auch gesagt, dass die Staatsanwaltschaft schon aus diesem Grunde keine Löschungsbestätigung wie verlangt abgeben konnte. Die Beschwerde erweist sich mit anderen Worten als of- fensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Eine Entschädigung wird keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 25. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4