15 für das Beschwerdeverfahren gilt. Entsprechend hat er Anspruch auf eine Entschädigung. Er hat die Höhe seiner Entschädigung nicht beziffert, weshalb diese pauschal auf CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. Die Rückzahlungspflicht entfällt, da es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) handelt (Art. 30 Abs. 3 OHG). 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.