Teilbereich beschränkte, allerdings auch nicht mit einem Berufungsverfahren vergleichbar ist. Mit Blick auf die Rolle des Beschuldigten gilt zudem festzuhalten, dass die angefochtene Einstellung zu seinen Gunsten ausgefallen ist (anders als dies in einem Berufungsverfahren gegen die Verurteilung der Fall wäre) und er sich auf die Argumente der Staatsanwaltschaft berufen konnte, auch wenn diese vorliegend nur bedingt verfangen haben. Zudem fand auch keine mündliche Verhandlung statt. Es ergibt sich gemäss Tarifrahmen eine Entschädigung von CHF 3'000.00 (CHF 12'500.00 multipliziert mit 80% und 30%).