Die hohen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren wiederspiegeln dies allerdings übermässig und sind teilweise auch der Verfahrensverschleppung durch die Staatsanwaltschaft geschuldet, was vorliegend (betreffend die Entschädigung im Beschwerdeverfahren) unbeachtlich scheint. Mit Blick auf das Rechtsmittelverfahren sind Bedeutung, Komplexität und Aufwand ebenfalls mit einem mittleren Ansatz von 30% zu entschädigen, zumal die Parteien umfassend Stellung nehmen konnten und der gesamte Prozess noch einmal aufgerollt wurde, das Rechtsmittelverfahren sich mithin nicht auf einen