samt als mittel bezeichnet werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. b), womit unter Bst. b eine Entschädigung von CHF 12'500 zu erwarten wäre. Mit Blick auf Bst. e ist diese mit einem vergleichsweise hohen Ansatz 80% zu entschädigen, zumal das Untersuchungsverfahren recht umfassend war. Die hohen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren wiederspiegeln dies allerdings übermässig und sind teilweise auch der Verfahrensverschleppung durch die Staatsanwaltschaft geschuldet, was vorliegend (betreffend die Entschädigung im Beschwerdeverfahren) unbeachtlich scheint.