gungswürdigen Berufungsverfahren gleichgestellt ist (Bst. e und f), zumal im Berufungsverfahren gegen einen einzelrichterlichen Entscheid der ordentliche Tarifrahmen ebenfalls bis zu CHF 12'500.00 reicht. 7.3 Der Beschuldigte macht für seinen Verteidiger eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5'264.55 geltend, bestehend aus einem Aufwand von 16:05 Stunden à CHF 300.00, Spesen und Auslagen in der Höhe von 63.20 sowie MWST in der Höhe von CHF 376.35.