Dies entspricht der Entschädigung für ein Rechtsmittelverfahren betreffend Verfahren (Bst. f), welches voraussichtlich erstinstanzlich vor Einzelgericht geführt worden wäre (Bst. b) und sich das Rechtsmittel gegen dessen Einstellung richtet (Bst. e). Die Ausschöpfung des Tarifrahmens gegen oben würde bedeuten, dass ein Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung in einem Verfahren geführt wurde, welches im obersten denkbaren Bereich eines Strafverfahrens vor Einzelgericht liegt (Bst. b) und welches diesbezüglich einem in diesem Bereich (Einzelgericht) maximal entschädi-