7. 7.1 Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 2‘000.00 bestimmt. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurde das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gewährt. Dementsprechend hat der Kanton Bern die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). 7.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 432 Abs. 2 StPO;