319 Abs. 1 Bst. a StPO als rechtmässig. Es geht – entgegen dem Beschwerdeführer – keinesfalls an, den Beschuldigten einer Anklageerhebung sowie einer Hauptverhandlung auszusetzen, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einen Freispruch münden würde, nur um dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren zu ermöglichen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.