6. Wie bereits erwähnt, sind die Vorwürfe des Beschwerdeführers nicht dermassen unglaubhaft, dass mit Sicherheit behauptet werden könnte, sie seien nicht zutreffend. Demgegenüber ergibt sich nach dem Gesagten, dass angesichts des aktuellen Tatverdachts eine Verurteilung klar ausgeschlossen erscheint und entsprechend auch keine Anklageerhebung angezeigt ist. Da zurzeit kein Tatverdacht besteht, welcher eine Anklage rechtfertigt, und weil selbst der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es bestünden noch zielführende Untersuchungshandlungen, erweist sich die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst.