5.5 Betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers erscheint alsdann am Rande problematisch, dass Prof. Dr. F.________ Wahnvorstellungen bei ihm aufgrund gewisser Symptome zumindest nicht ausschliesst, auch wenn diesbezüglich kein belastbares Gutachten vorliegt und die Erstellung eines solchen auch nicht als zweckmässig erscheint. 5.6 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind die Aussagen des Beschuldigten demgegenüber nicht unglaubhaft. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Behauptung, ein Vorfall sei nicht passiert, regelmässig «rudimentär» ausfällt.