13 schuldigten, sofern die Vorwürfe des Beschwerdeführers zutreffend wären). Die Beschreibung der Brustbehaarung durch den Beschwerdeführer erscheint nicht als unzutreffend, ist allerdings auch nicht besonders präzis und lässt sich aufgrund der Umstände (Pflegeuniform mit tiefem Ausschnitt, dunkles gelocktes Kopfhaar des Beschuldigten) auch anderweitig erklären. 5.5 Betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers erscheint alsdann am Rande problematisch, dass Prof. Dr. F.___