83 Z. 144) und andererseits bei hypothetischer Abwesenheit des Zimmernachbars ein Abdecken auch nicht notwendig gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Geschehnisse erscheinen auch deshalb als unplausibel – wenn auch nicht ausgeschlossen –, weil er sich weder im Rahmen der Vorfälle physisch noch nach den Vorfällen verbal zur Wehr setzte, obwohl den Akten kein Grund zu entnehmen ist, weshalb dies objektiv nicht möglich gewesen wäre (davon zu unterscheiden ist die Strafwürdigkeit des Verhaltens des Be-