86 Z. 268 ff.). Die Verteidigung hat weiter zutreffend auf den Widerspruch hingewiesen, wonach der Beschuldigte sich, so der Beschwerdeführer, pflegerisch top und zuvorkommend gezeigt haben soll, obwohl sein Streicheln der Hände als stossend und irritierend empfunden worden sein soll (pag. 71 Z. 81 ff.) – ein sich stossend und irritierend verhaltender Pfleger ist nicht «pflegerisch top». Auch hat sie zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass die Darstellung keinen Sinn macht, der Beschuldigte habe versucht, mit seinem Rücken die Situation am Bett zu verdecken (pag.