75 Z. 307 ff.). Eine nachvollziehbare Abgrenzung zwischen Reinigung und Übergriff findet sich in seiner ersten Einvernahme nicht. In der zweiten Einvernahme räumte der Beschwerdeführer dann ein, er habe einen Katheter getragen und einen Pilz im Intimbereich gehabt, weshalb sein Penis regelmässig habe gereinigt werden müssen (pag. 83 Z. 135 ff.). Die sexuelle Komponente sei «azyklisch sporadisch, im Fluss der Ausübung seiner [des Beschuldigten] Berufspflicht» erfolgt. Es sei nicht so, dass der Beschuldigte 20 Minuten gefummelt habe (pag. 86 Z. 268 ff.).