Es kann daher nicht gesagt werden, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfälle klar keinen Straftatbestand erfüllen, weshalb die rechtliche Beurteilung an sich einem Sachgericht obliegen würde. Vor diesem Hintergrund ist bezeichnend, dass Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft mit mehreren Argumentationslinien die Einstellung begründet haben. 5.4 Demgegenüber ist der aktuelle Tatverdacht bei Weitem nicht hinreichend für eine Verurteilung des Beschuldigten und mithin für eine Anklage. Zweifel ergeben sich vorab aus den Darstellungen des Beschwerdeführers.