Entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten kann gestützt auf die Akten nicht mit Sicherheit gesagt werden, die Behauptungen des Beschwerdeführers seien nicht zutreffend, zumal er zweimal detailreich (womöglich übermässig) und im Wesentlichen widerspruchsfrei das mehrfache Manipulieren seines Geschlechtsteils sowie den Vorfall in der Dusche beschrieben hat. Unter der Hypothese, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfälle zutreffend sind, wäre – anders als die Staatsanwaltschaft behauptet – Anklage wegen Schändung sowie dem im vorliegenden Verfahren bisher scheinbar gänzlich unbeachte-